Theater für unsere Stadt --------------------> Friedberg!
§ 1 _ Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen »Stadttheater Friedberg«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz »e. V.«.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Friedberg (Hessen).
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 _ Zweck und Gemeinnützigkeit des Vereins
(1) Der Verein mit Sitz in Friedberg (Hessen) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts »Steuerbegünstigte Zwecke« der Abgabenordnung.
(2) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des kulturellen Lebens in der Stadt Friedberg sowie im Wetterau-Kreis (§ 52 Absatz 2 Punkt 5: Förderung von Kunst und Kultur). Der Fokus liegt hierbei eindeutig auf dem Kinder- und Jugendbereich. Hier will der Verein kulturelle Angebote schaffen, die bisher nicht oder nicht in ausreichendem Maße existieren. Verwirklicht werden soll dies durch das Erarbeiten von Kinder- und Jugend-Inszenierungen im Rahmen eines Theaterspielbetriebs, des Weiteren durch Mitmach-Angebote, Kurse, Workshops im thematischen Umfeld von Inszenierungen. Eine Ausweitung auf Angebote für Erwachsene ist möglich.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke mit Gewinnabsicht. Vielmehr geht es um kulturelle Bildung und Teilhabe im urbanen Kontext, die einhergeht mit einer angemessenen finanziellen Vergütung der Beteiligten.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Mitglieder des Vereins können für ihre vereinsbezogene Tätigkeit eine Vergütung erhalten. Dies gilt auch für Mitglieder des Vorstands. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 _ Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede (natürliche) Person werden.
(2) Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich, per Mail oder über das Formular auf der Website zu beantragen. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Eine Ablehnung des Antrags muss er gegenüber dem Antragsteller nicht begründen.
(3) Eine Mitgliedschaft ist verbunden mit einem jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt 15 Euro und ist innerhalb von 10 Werktagen nach Bestätigung der Mitgliedschaft seitens des Vorstandes sowie nachfolgend einmalig pro Geschäftsjahr bis zum 5. Januar eines jeden Geschäftsjahres zu zahlen. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags kann durch die Mitgliederversammlung angepasst werden.
§ 4 _ Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es
a) schuldhaft das Ansehen oder die Interessen des Vereins in schwerwiegender Weise schädigt oder
b) mehr als drei Monate mit der Zahlung seiner Aufnahmegebühr oder seiner Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist und trotz schriftlicher Mahnung unter Androhung des Ausschlusses die Rückstände nicht eingezahlt hat. Dem Mitglied ist Gelegenheit zu geben, in der Mitgliederversammlung zu den Gründen des Ausschlusses Stellung zu nehmen. Diese sind ihm mindestens zwei Wochen vorher mitzuteilen.
§ 5 _ Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Jedes Mitglied hat das Recht, an Mitgliederversammlungen teilzunehmen, um Einfluss auf die Arbeit des Vorstands und damit auf die inhaltliche und organisatorische Ausrichtung des Vereins zu nehmen.
(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied gleiches Stimm- und Wahlrecht. Des Weiteren hat jedes Mitglied das Recht auf eine 50-prozentige Ermäßigung auf die Kartenpreise bei Veranstaltungen des Ver-eins. Minderjährige Kinder der Mitglieder (bis 16 Jahre) haben freien Eintritt zu den Veranstaltungen des Vereins.
(3) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern, insbesondere regelmäßig seine Mitgliedsbeiträge zu leisten und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen. Jedem Mitglied sollte sich bewusst sein, dass sein Knowhow in künstlerischen und organisatorischen Fragen wichtig für die Arbeit des Vorstands und damit des Vereins ist.
§ 6 _ Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 7 _ Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus drei Vorstandsmitgliedern, die gemeinsam und gleichberechtigt den Vorsitz bilden.
(2) Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils allein. Bei Rechtsgeschäften, die den Verein jeweils bis zu einem Betrag oder einem Geldwert von 1.000 € brutto verpflichten, sind beide Vorstandsmitglieder einzelvertretungsbefugt. Bei Rechtsgeschäften mit mehr als 1.000 Euro müssen 3 von 3 Vorstandsmitgliedern gemeinsam zustimmen. Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des §181 BGB befreit.
§ 8 _ Aufgaben und Beschlüsse des Vorstands
(1) Dem Vorstand des Vereins obliegen die Vertretung des Vereins nach § 26 BGB und die Führung seiner Geschäfte. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlungen einschließlich der Aufstellung der Tagesordnung
b) die Umsetzung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
c) die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts
d) die Aufnahme neuer Mitglieder
(2) Hinsichtlich der inhaltlichen Arbeit des Vereins unterliegt es dem Vorstand, die jahres-, monats- und tagesaktuellen Aufgaben zu strukturieren. Das betrifft vor allem folgende Aufgaben:
a) die Jahresplanung mit angedachten Inszenierungen
b) die Planung eines monatlichen Veranstaltungsplans
d) die Generierung von Sponsoren und Fördermöglichkeiten
(3) Beschlüsse des Vorstands werden einstimmig gefasst. Dies kann auf allen möglichen Wegen der Kommunikation geschehen, muss aber in einem schriftlichen Protokoll dokumentiert werden.
§ 9 _ Bestellung des Vorstands
(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Mitglieder des Vorstands können nur Mitglieder des Vereins sein; mit der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Die Wiederwahl oder die vorzeitige Abberufung eines Mitglieds durch die Mitgliederversammlung ist zulässig. Ein Mitglied bleibt nach Ablauf der regulären Amtszeit bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.
(2) Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so ist das verbleibende Mitglied des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu ernennen.
§ 10 _ Aufgaben der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten:
a) Änderungen der Satzung
b) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein
d) die Wahl und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands
e) die Entgegennahme des Jahresberichts und die Entlastung des Vorstands
f) die Auflösung des Vereins
(2) Außerdem hat die Mitgliederversammlung beratende Funktion für den Vorstand und damit die inhaltliche und organisatorische Ausrichtung des Ver-eins. Insbesondere das Knowhow der Mitglieder ist eine Ressource, die dem Vorstand bei seiner täglichen Arbeit hilft.
§ 11 _ Einberufung der Mitgliederversammlung
(1) Mindestens einmal im Jahr ist vom Vorstand eine ordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese kann auch digital abgehalten werden. Die Einberufung erfolgt per Mail unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung.
(2) Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich – per Mail – eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; dies gilt nicht für Anträge, die eine Änderung der Satzung, Änderungen der Mitgliedsbeiträge oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand haben.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich – per Mail – unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 12 _ Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der beiden Vorstandsmitglieder geleitet.
(2) Die Mitgliederversammlung ist stets beschlussfähig.
(3) Die Mitgliederversammlung beschließt vorliegende Abstimmungsvorschläge in offener Abstimmung mit der einfachen Mehrheit der gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder. Bei mehreren Vorschlägen ist eine Stichwahl durchzuführen.
(4) Beschlüsse über eine Änderung der Satzung sowie die Wahl als auch die Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder.
(5) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.
§ 13 _ Auflösung des Vereins, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung . Die Auflösung des Vereins bedarf einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder. Das Auflösungsbegehren ist den Mitgliedern schriftlich – per Mail – vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung, zu der das Auflösungsbegehren auf der Tagesordnung steht, mitzuteilen.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an »Gesellschaft der Freunde ›Theater Altes Hallenbad‹ Friedberg / Wetterau e. V.«, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn dem Verein die Rechtsfähigkeit entzogen wurde.
Friedberg, den 26. Februar 2024